Personen in deren Kraftfahrzeugen bzw. begleitete Kraftfahrzeug werden befördert.
Ausgeschlossen von der Beförderung sind dabei von vornherein Personen mit solchen Kraftfahrzeugen, von deren Bauart her eine Beschädigung des Zuges nicht auszuschließen ist (z. B. Kettenfahrzeuge, Straßenwalzen usw.).
Voraussetzung für die Beförderung ist, dass der Fahrzeugführer im Besitz einer Fahrerlaubnis mit einer für sein Kraftfahrzeug gültigen Führerschein-Klasse ist. Die Kraftfahrzeuge müssen für den öffentlichen Straßenverkehr nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) zugelassen und verkehrssicher sein.
Es dürfen nur so viele Personen im Kraftfahrzeug befördert werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. In Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, dürfen so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.
Ein Kraftfahrzeug kann befördert werden, wenn dem nicht Auflagen zur Sicherheit entgegenstehen und es unter Berücksichtigung aller Anbauten die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Gesamtgewicht maximal | 50,00 t |
Mindestgewicht | 800 kg |
maximale Radlast | 6,50 t |
maximale Achslast | 13,00 t |
maximale Breite über alles* bis einschließlich 1,54 m Höhe über Fahrbahn ab 1,55 m Höhe bis einschließlich 4,05 m über Fahrbahn | 2,60 m 2,86 m |
maximale Länge über alles | 20,50 m |
maximaler Abstand der ersten und letzten Achse | 18,00 m |
maximale Höhe über alles | 4,05 m |
maximaler Durchmesser des kleinsten Wendekreises | 15,40 m |
minimale Bodenfreiheit | 0,10 m |
* Fahrzeuge, bei denen im Notfall nicht alle Fahrgäste auf der rechten Fahrzeugseite aussteigen können, dürfen max. 1,80 m breit sein.
Die Abmaße von Kraftfahrzeugen verstehen sich inkl. Dachboxen, Dachgepäckträger mit Ladung, Kupplungsträger, Heckträger, Antennen etc..
Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,0 t und/oder einer Breite (ohne Spiegel) über 2,20 m und/oder Kraftfahrzeuge, die verzurrt werden müssen, werden entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung befördert.
Bei anderen Kraftfahrzeugen kann dies in Ausnahmefällen der Fall sein.
Es obliegt den Fahrzeugführern, anhand der Gebrauchsanweisung festzustellen, ob das betreffende Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h zzgl. Wind gegen die übliche Fahrtrichtung bewegt werden kann. Anhänger werden nur in Verbindung mit einem Kraftfahrzeug befördert.
Kraftfahrzeuge mit automatischem Getriebe ohne Blockierung (P) sind von der Beförderung ausgeschlossen. Sollte das Kraftfahrzeug die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, kann es nur nach Prüfung im Einzelfall befördert werden. Anfragen dazu richten Sie bitte bis 4 Wochen vor Abfahrt an info@autozug-sylt.de.
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