Sicherheitsregelung auf dem Zug

Geändert am Do, 12 Sep, 2024 um 2:16 NACHMITTAGS

Kraftfahrzeuge (auch PKW) können entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung befördert werden. Alle Sicherungsmaßnahmen sind vom Fahrzeugführer hierauf auszurichten. Bei Kleintransportern, insbesondere Pickups, mit festen Laderaumdeckungen, sind bei einer Beförderung die Abdeckungen mit zusätzlichen Gurten durch den Fahrzeugführer zu sichern. Sattelauflieger und Anhänger müssen fest mit dem Zugfahrzeug verbunden sein. Lastkraftwagen mit Spoilern (Windabweisern), die den Fahrzeugaufbau (z. B. Auflieger, Kastenaufbau …) komplett überragen, oder einzelnstehende Zugmaschinen mit Spoilern, sind ab einer Windstärke 8 der Beaufortskala von der Beförderung ausgeschlossen. Die Auffahrt und Abfahrt des Kraftfahrzeuges, gegebenenfalls ein erforderliches Umstellen auf dem Zug und das Sichern des Kraftfahrzeuges, obliegen dem Fahrzeugführer.


Sofern das Personal auf ausdrücklichen Wunsch des Fahrzeugführers Hilfestellung leistet, wird es als dessen Hilfskraft (Erfüllungsgehilfe) bei dem im Interesse des Fahrzeugführers unter dessen eigener Leitung und Verantwortung zu bewirkenden Ladegeschäft tätig. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen an seinem Kraftfahrzeug zu treffen, um Schäden zu verhüten, z. B. ist der Fahrzeugführer für die Ladung seines Kraftfahrzeugs selbst verantwortlich. Er muss seine Fahrzeugaufbauten und -anbauten entsprechend sichern. Die Sicherheitshinweise für eine sichere Überfahrt, die durch Übermittlung und Aushang dieser Beförderungsbedingungen sowie per Lautsprecheransagen auf dem Zug kundgegeben werden, sind zu beachten.


Der Fahrzeugführer ist für die Verkehrstauglichkeit der von ihm verwendeten Dachgepäckträger, Dachboxen, Fahrradhalter usw. selbst verantwortlich. Verwendete Dachboxen, Dach- und Heckgepäckträger müssen handelsüblich (keine Selbstbauten) und festmontiert sein. Dachboxen müssen durch den Fahrzeugführer vor Auffahrt auf den Zug mittels Gurtes im hinteren Bereich gesichert werden. Der Gurt wird dem Fahrzeugführer kostenfrei zur Verfügung gestellt.


Das Gepäck und andere Gegenstände, wie z. B. Fahrräder, leichte Boote oder andere Sportgeräte müssen am oder auf dem Kraftfahrzeug für eine sichere Überfahrt ausreichend vom Fahrzeugführer gesichert werden. Der Fahrzeugführer ist für die Verriegelung des Falt- und Schiebedaches, den Verschluss aller Klappen, Lüftungsfenster und Türen sowie den Frostschutz dieser Teile verantwortlich. Satellitenantennen sind vor der Auffahrt auf den Zug vom Fahrzeugführer abzumontieren. Windabweiser, Spoiler und Außenjalousien sind vom Fahrzeugführer gegen Abreißen durch den Fahrtwind zu sichern oder vor der Auffahrt auf den Zug abzumontieren. Planen, die den Laderaum nicht allseitig umschließen, müssen abgenommen werden und eine Sicherung der gesamten Ladung ist vorzunehmen.


Nach Erreichen des Stellplatzes muss der Motor abgestellt werden. Die Lenkung darf nicht blockiert werden. Bei Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe ist der 1. Gang einzulegen und die Handbremse fest anzuziehen. Bei Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe ist der Wahlhebel in Position „P“ (Blockierstellung) zu bringen und die Handbremse muss fest angezogen werden.

Bei Kraftfahrzeugen mit Druckluftbremsen sind diese stets anzulegen. Bei Anhängern, die nicht durch das ziehende Kraftfahrzeug gesichert werden können, sind die Auflauf- /Feststellbremsen des Anhängers fest anzuziehen.


An Kraftfahrzeugen, bei denen aus betrieblichen Gründen der Motor auch während der Fahrt weiterlaufen muss und deshalb der erste Gang nicht eingelegt werden kann, müssen besondere Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Führer solcher Kraftfahrzeuge müssen diese beim Eintreffen im Terminalbereich sofort beim Personal anfordern, die Fahrzeuge müssen vor und hinter den Hinterrädern gesichert werden, gleiches gilt für ungebremste Anhänger. Wenn das Kraftfahrzeug entsprechend gesichert werden muss, findet eine Beförderung nur auf den Multifunktions-Einheiten statt.


Wohnwagengespanne sind mittels Spanngurte zu sichern. Die Spanngurte werden an dafür geeigneten Fixierpunkten am Wohnwagen befestigt. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die entsprechenden Fixierpunkte an seinem Fahrzeug auf Nachfrage zu benennen. Wenn keine entsprechenden Fixierpunkte zum Verzurren mittels Spanngurten vorhanden sind oder durch den Fahrzeugführer benannt werden können, ist eine Beförderung des Kraftfahrzeugs nicht möglich.


Bei Fahrzeugen mit Absperrhähnen für Brennstoffleitungen sind diese zu verschließen. Alle brennstoffführenden Leitungen müssen dicht sein, ebenso die Brennstoffbehälter, die gut verschlossen sein müssen. Während sich das Kraftfahrzeug im Terminal befindet, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden.


Während der Überfahrt dürfen Personen das Kraftfahrzeug nicht verlassen. Die für Insassen der Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Sicherheitsgurte müssen während der Überfahrt stets angelegt sein. Kinder sind von den erwachsenen Begleitpersonen entsprechend zu sichern und zu beaufsichtigen. Der Aufenthalt in Wohnwagen, Anhängern usw. ist während der Überfahrt nicht gestattet.


Mit dem Abstellen und Sichern des Kraftfahrzeugs auf dem Zug gilt das Kraftfahrzeug als an die RDC AUTOZUG Sylt GmbH übergeben. Mit der Freigabe der Fahrt vom Zug gilt das Kraftfahrzeug als an den Fahrzeugführer übergeben. Wenn das Kraftfahrzeug abgestellt und gesichert ist, darf das Kraftfahrzeug nicht mehr eigenmächtig bewegt bzw. verlassen werden. Die Türen des Kraftfahrzeugs müssen geschlossen bleiben.

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