Die Haftung der RDC AUTOZUG Sylt GmbH gegenüber Kunden für Zugausfälle und Zugverspätungen und aus der Beförderung von Personen und ihren Kraftfahrzeugen richtet sich nach der Verordnung (EU) 2021/782, gültig ab dem 07. Juni 2023, über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
Ist die Überfahrt ein regelmäßig gewerblicher Gütertransport, so gelten für diese Überfahrt die Normen des deutschen Rechts für Eisenbahngütertransport. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung beschränkt. In jedem Fall ist die Haftung auf einen Betrag von 100.000,00 € oder zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm pro Schadensfall beschränkt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Beschädigung gilt § 431 Abs. 2 HGB entsprechend. Der Wert der Rechnungseinheit bestimmt sich nach § 431 Abs. 4 HGB. Die Haftung für andere als Güterschäden, mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut, ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000,00 € je Schadensfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
Bei Hilfeleistungen, die den Umfang der mit dem Abschluss des Beförderungsvertrages grundsätzlich vereinbarten Dienstleistungen übersteigen, wie z. B. Starthilfe für Ihr Kraftfahrzeug mittels einer tragbaren Energiestation, wird nur bei Vorsatz oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Mitarbeiter der RDC AUTOZUG Sylt GmbH gehaftet. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung für Leben, Körper und Gesundheit. Aus anderen Rechtsgründen haftet die RDC AUTOZUG Sylt GmbH grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Herbeiführung von Verletzungen des Lebens, Körper oder der Gesundheit auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht jedoch auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Sachschäden gegenüber jedem Kunden auf einen Höchstbetrag von 1.000 € beschränkt. Die Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes (HPflG) bleiben im Übrigen unberührt.
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