Beförderung von Fahrzeugen mit Gefahrgut

Geändert am Do, 12 Sep, 2024 um 1:41 NACHMITTAGS

Die Gefahrgutbeförderung im Übersetzverkehr zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) der RDC AUTOZUG Sylt GmbH erfolgt gemäß GGVSEB Anlage 2 Abschnitt 4.2 Buchstabe b) in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.4.4 des RID. Nur folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:


• Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9 soweit und solange die Beförderung in Versandstücken in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen erfolgt

• Gefahrgüter der im Folgenden benannten Klassen so weit und solange die benannten Einschränkungen beachtet werden und die Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern) erfolgt:


Gefahrgüter der Klassen
mit folgenden Einschränkungen
2 (Gase)
jedoch nur der Gruppen
A (erstickend) ohne Nebengefahr „giftig“
O (oxidierend) ohne Nebengefahr „giftig“
F (entzündbar) ohne Nebengefahr „giftig“
3 (entzündbare flüssige Stoffe)
jedoch nur Verpackungsgruppe II oder III und ohne Nebengefahr „giftig“
8 (ätzende Stoffe)
jedoch nur Verpackungsgruppe II oder III und ohne Nebengefahr „giftig“
9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände)
jedoch nur Verpackungsgruppe II oder III und ohne Nebengefahr „giftig“

 


Voraussetzung für alle Gefahrguttransporte ist eine von der RDC AUTOZUG Sylt GmbH bestätigte Reservierung für die Beförderung, da pro Reisezug nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit mitgeführt werden darf.


Die detaillierten Reservierungsbestimmungen sind unter www.autozugsylt.de/de/angebote/gefahrguttransport bekannt gegeben.


Der/die Fahrzeugführer von Gefahrguttransporten müssen sich unaufgefordert beim Check-In unter Vorlage der bestätigten Reservierung melden.

Der/die Fahrzeugführer von Gefahrguttransporten müssen schriftliche Weisungen in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitführen.

Der/die Fahrzeugführer von Gefahrguttransporten müssen die Beförderungspapiere (Begleitpapiere / Frachtpapiere / sonstige Angaben) gemäß Abschnitt 5.4 des ADR/RID dem Zugbegleitpersonal der RDC AUTOZUG Sylt GmbH für die Dauer der Beladung, Überfahrt und Entladung übergeben.


Die Bezeichnung der gefährlichen Güter in diesen Beförderungspapieren muss den Vorschriften des RID entsprechen. Es dürfen Kopien übergeben werden.


Ausgeschlossen ist die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.

Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden.

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